Prozesskostenhilfe

Dr. Brehm § Klingenberger § Brehm-Kaiser

 Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Sie möchten ein gerichtliches Verfahren führen, sind jedoch nicht in der Lage, die Gerichtskosten und die erforderlichen eigenen Rechtsanwaltskosten für den Prozess aufzubringen? Dann können Sie durch uns / Ihren Anwalt beim Prozessgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe (u.a. im familiengerichtlichen Verfahren) stellen.

Prozesskostenhilfe (PKH) wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung in den gerichtlichen Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zusammen mit dem Antrag bei Gericht ist das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vollständig ausgefüllt nebst den erforderlichen Belegen einzureichen.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt und verlieren Sie den Prozess, werden die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung Ihres eigenen Rechtsanwalts von der Staatskasse übernommen.  

Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts müssen Sie selbst zahlen. 

Nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe (ohne Ratenzahlung) besteht vier Jahre lang die Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Staat verauslagten Kosten, wenn sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Änderungen ergeben. Die Gerichte fragen deshalb jährlich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen. Bitte informieren Sie Ihren Rechtsanwalt deshalb auch über jeden Wechsel Ihres Wohnsitzes.

·  Antrag auf Bewilligung von PKH - VKH mit Hinweisblatt - DOWNLOAD

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