Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB). Erwerbe von Todes wegen (z.B. Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil) sind zu versteuern. Zu versteuern ist die sog. Bereicherung des Erwerbers, in der Regel der Nettowert des Vermögens bzw. der Vermögensgegenstand abzüglich des individuellen Freibetrages. Die Freibeträge sind umso höher, je näher der Erbe und der Erblasser miteinander verwandt waren; sie sind vom Verwandtschaftsgrad abhängig.
Der Freibetrag beträgt bzw. steuerfrei sind für
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