Sie möchten sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anwaltlich beraten und vertreten lassen, können jedoch aufgrund Ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht bezahlen. In diesem Fall kann Ihnen auf Antrag vom Amtsgericht Ihres Wohnsitzes Beratungshilfe nach dem "Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen" (Beratungshilfegesetz) gewährt werden.
Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Das Gericht muss deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Voraussetzung ist, dass Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, Ihnen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zurVerfügung stehen, deren Inanspruchnahme zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Sie dürfen z.B. keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten der außergerichtlichen Beratung oder Vertretung übernimmt.
Den Antrag auf Beratungshilfe haben Sie in der Regel selbst beim Amtsgericht zu stellen.
Legen Sie dort den für Sie zum Download bereitgestellten Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ausgefüllt vor oder bitten Sie den Rechtspfleger diesen mit Ihnen auszufüllen. Dort werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft und entschieden, ob Ihrem Antrag auf Beratungshilfe stattgegeben werden kann. Zur Prüfung der Bedürftigkeit benötigt der Rechtspfleger die im Hinweisblatt aufgeführten Unterlagen. Außerdem müssen Sie angeben, ob in derselben Angelegenheit bereits Beratungshilfe gewährt oder versagt worden ist. Ihre Angaben versichern Sie durch Leistung einer Unterschrift an Eides statt. Bei Falschangaben können Sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Bewilligt der Rechtspfleger die Beratungshilfe, so stellt er einen so genannten Berechtigungsschein aus. Mit diesem Original kommen Sie zu uns oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Wir sind berechtigt von Ihnen eine einmalige Gebühr von 15,00 € erheben. Unsere Vergütung erhalten wir aus der Staatskasse.
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