Erbschaftssteuer - Steuerklassen (§ 15 ErbStG)
Die Höhe des Steuersatzes der erbschaftsteuerpflichtigen Person ist von ihrer Steuerklasse abhängig. Je näher der Erbe und der Erblasser miteinander verwandt waren, desto günstiger ist seine Steuerklasse:
- Steuerklasse I
Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Adoptivkinder, Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) - Steuerklasse II
Eltern und Großeltern (soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören), Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft - Steuerklasse III
alle übrigen Personen