Rechtsanwaltskosten

Dr. Brehm § Klingenberger § Brehm-Kaiser

Die Rechtsanwaltsvergütung

• Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Grundsätzlich regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die anwaltliche Vergütung.

Wenn wir nichts anderes mit Ihnen vereinbaren, gilt für die Abrechnung unserer Leistungen Ihnen gegenüber - gleich ob Erstberatung, vorgerichtliche oder gerichtliche anwaltliche Tätigkeit - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils aktuellen Fassung.

• Erstberatung

Eine erste Beratung, sei es telefonisch oder persönlich bei uns in der Kanzlei, löst eine sog. Erstberatungsgebühr aus. Nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll ein Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) auf eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Treffen Rechtsanwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung, hat der Anwalt einen Anspruch auf eine übliche Vergütung, deren Höhe für Verbraucher für das Erstberatungsgespräch auf 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, somit 226,10 € beschränkt ist. Für Gewerbetreibende oder Freiberufler, die eine Auskunft oder ein Rat wollen, gilt diese Beschränkung nicht. Wird der Rechtsanwalt über ein Erstberatungsgespräch hinaus für Sie tätig, werden die Kosten für die Erstberatung in der Regel auf die weitere Tätigkeit angerechnet, es sei denn Sie haben eine Vereinbarung geschlossen, die die Anrechnung ausschließt.

• Vergütungsvereinbarung

In vielen Fällen bietet das RVG einen fairen Interessenausgleich zwischen dem Wunsch des Mandanten, nicht übervorteilt zu werden und dem Wunsch des Anwalts nach einer dem Aufwand angemessenen Vergütung. Der Nachteil ist, dass oft nicht mit der vom Mandanten gewünschten Sicherheit vorhergesagt werden kann, wie hoch diese Gebühren am Ende sein werden, denn sie hängen von der Entwicklung und dem Umfang der Angelegenheit ab.

In den Bereichen der Gestaltung von Verfügungen und Verträgen oder bei notwendiger umfangreicher Tätigkeit bei voraussichtlich geringem Gegenstandswert, z.B. Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruch mit vielen einzelnen aktiven und passiven Vermögenspositionen der Ehegatten, ist dieser Interessenausgleich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht gegeben.

In diesen Fällen schließen wir mit unseren Mandanten für Erstberatungen Gebührenvereinbarungen und für eine (weitergehende) anwaltliche Tätigkeit Vergütungsvereinbarungen über den Gegenstandswert, nach dem abgerechnet werden soll, oder eine Zeit- oder Pauschalhonorarvereinbarung ab. Sofern wir eine Gebühren- oder Vergütungsvereinbarung treffen, erhalten Sie von uns eine schriftliche Ausfertigung der Vereinbarung, damit keine Missverständnisse auftreten.

Falls wir für Sie gerichtlich tätig werden sollen, gilt auch im Falle des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung, dass durch das sog. Gebührenunterschreitungsverbot, die nach dem RVG zu errechnenden Gebühren als Mindestvergütung gelten.

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