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Dr. Brehm § Klingenberger § Brehm-Kaiser

RECHTSANWÄLTE

Wozu öffentlicher Sparzwang führen kann: Das Frankfurter 15,00 € Knöllchen und die Folgen

1.    Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.

2.    Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.

3.    Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.

4.    Der von einer Stadt bewusst durch "privaten Dienstleister in Uniform der Polizei" erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar.

(Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18 – und die zugehörige Pressemitteilung Nr.6/2020 vom 20.01.2020)

Was war der Entscheidung vorausgegangen?

Ein „Parksünder“ hatte von der Stadt Frankfurt ein Verwarngeld von 15,00 € wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Parkverbot erhalten. Problematisch war nicht die Ordnungswidrigkeit an sich, sondern, dass von einer privaten Firma überlassene Leiharbeitskräfte „unter dem Einsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie einer physisch-räumlichen und organisiatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung“ durch „das Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 99 Abs.3 Nr.4e HSOG zu Hilfspolizeibeamten bestellt“ wurden, wodurch sie umfassende Rechte erhalten.

Ein solcher Leiharbeiter hatte als Stadtpolizist für die Stadt Frankfurt den Verstoß festgestellt und geahndet.

Dies hielt das Amtsgericht (Urteil vom 19.07.2018 – 979 OWi – 858 Js 47749/17) noch für zulässig. Für das OLG ist dieses Vorgehen rechtswidrig.

Die Medien überschlagen sich aktuell mit Berichten, da das Vorgehen der Stadt Frankfurt „offenbar gängige Praxis“ in hessischen Kommunen ist.

So etwa: „Millionen Knöllchen rechtswidrig“ in www.hessenschau.de am 20.01.2020, „Darmstadt kündigt Sicherheitsfirma nach Knöllchen-Entscheid“ auf focus.de 20.01.2020, oder „Knöllchen von Leiharbeitern gesetzeswidrig“ von Iskandar/Rübsamen auf FAZ.net am 20.01.2020, deren Artikel auch ein Hinweis auf den Rat des ADAC bezüglich laufender Verfahren hat.

Danach sollen betroffene Autofahrern, erst einmal nicht bezahlen. Zur Klärung könne man sich mit der Verkehrsbehörde in Verbindung setzen und auf die am Montag bekanntgegebene Entscheidung des Gerichts berufen, soll eine Sprecherin des Automobilclubs gesagt haben.

Wer bereits gezahlt habe, könne einer ersten Einschätzung des ADAC zufolge das Geld nicht zurückfordern. Denn es gebe eine Wertgrenze für Wiederaufnahmeverfahren, die mit 250,00 € über den üblichen Knöllchen-Gebühren liege, so angeblich der ADAC.

Wir bitten den interessierten Leser zu bedenken: Derartige Ordnungswidrigkeiten sind durch eine etwaig vorhandene Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt. Oder auf „frankfurterisch“: „Die Brühe kommt teurer als die Brocken“.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie ich an Herrn Rechtsanwalt Thomas Klingenberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht , wenden.

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