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Mietminderung, so nicht!

Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte am 04.12.2018 (Aktenzeichen: 224 C 297/18), dass wer sich treuwidrig verhält und die Beseitigung des Mangels an der Mietsache durch den Vermieter verhindert, sein Recht auf Mietminderung verliert.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin und der Vermieter streiten um die Höhe einer Mietminderung. In der Wohnung der Mieterin war die Gastherme kaputtgegangen, wodurch weder die Heizung noch die Versorgung mit Warmwasser funktionierte. Nach Angaben des Vermieters war die Therme nicht kurzfristig zu reparieren. Er bot an, provisorisch bis zur Reparatur der Therme Radiatoren in der Wohnung aufzustellen und einen 80-Liter-Boiler einzubauen. Die Stromkosten für die Radiatoren wollte der Vermieter übernehmen. Die Mieterin lehnte mit der Begründung ab, dass die Maßnahmen nur provisorisch und nicht von Dauer seien.
Das Amtsgericht sah in der provisorischen Maßnahme keinen Grund für die Ablehnung durch die Mieterin und stellte fest, dass der Vermieter ohnehin die Möglichkeit haben muss, die Frage der künftigen Beheizung der Wohnung zu klären und entsprechende Maßnahmen zu planen.
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