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Kein Schadensersatz Einzelner gegen das Land Hessen wegen unwirksamer „Mietpreisbremse“

Wir nehmen Bezug auf die Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.03.2019.

Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) vom 25.03.2019 (noch nicht rechtskräftig), Aktenzeichen 2-04 O 307/18, entschied die für Amtshaftungsansprüche zuständige Kammer des LG, dass Schadensersatzansprüche einzelner Mieter beim streitgegenständlichen Sachverhalt wegen einer Amtspflichtverletzung des Landes Hessen nicht in Betracht kämen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2017 hatten Mieter in Frankfurt eine Wohnung angemietet. Die Nettokaltmiete lag über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Wohnung befand sich in einem Gebiet, in dem die Mietpreisbegrenzungsverordnung (sog. Mietbremse) gelten sollte. Die Mieter verlangten jedoch erfolglos von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung.

Die diesbezügliche Klage auf Rückzahlung überzahlter Miete entschied das LG mit Urteil vom 27.03.2018, Aktenzeichen 2-11 S 183/17. Das LG urteilte, dass die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 unwirksam ist.

Daraufhin waren die Mieter der Meinung, der Landesgesetzgeber habe beim Erlass der „Mietpreisbremse“ gegen seine Pflichten verstoßen und machten daher im aktuellen Verfahren vermeintliche Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahrnehme. Deshalb bestehe ein Amtshaftungsanspruch einzelner Personen nicht, auch wenn sie von der Vorschrift (z.B. die Mietbegrenzungsverordnung Hessen) betroffen seien.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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