Wir nehmen Bezug auf:
„§ 24a Abs. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (Führerschein-Verordnung) vom 13.12.2010 in der Änderung durch
Art. 2 V vom 11.03.2019
(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu
dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich
aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein
seine Gültigkeit.“
Anlage 8e lautet wie folgt:
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 222)
I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
II) Führerscheine, die ab Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Fragestellungen zur nunmehr aktuellen Gesetzeslage beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Thomas Klingenberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht