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Führerschein und Verfallsdatum – Keine Panik!

Es gibt Vorgaben der EU zum Umtausch alter Führerscheine in die inzwischen europaweit üblichen Plastikkarten bis zum Jahr 2033. Dies steht fest.
In der 974. Sitzung des Bundesrates am 15.02.2019  wurde unter Top 52 zu diesen Vorgaben durch den federführenden Verkehrsausschuss dem Bundesrat in Bezug auf die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften empfohlen, mit dem Umtausch der vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine frühzeitig zu beginnen.  Dies ist die angedachte Vorgehensweise:


1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

·         Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers vor 1953
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2033
·         Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers 1953 bis 1958
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2022
·         Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers 1959 bis 1964
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2023
·         Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers 1965 bis 1970
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2024
·         Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers 1971 oder später
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2025
2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
·         Ausstellungjahr 1999 bis 2001
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2026
·         Ausstellungjahr 2002 bis 2004
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2027
·         Ausstellungjahr 2005 bis 2007
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2028
·         Ausstellungjahr 2008
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2029
·         Ausstellungjahr 2009
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2030
·         Ausstellungjahr 2010
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2031
·         Ausstellungjahr 2011
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2032
·         Ausstellungjahr 2012 bis 18.01.2013
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 19.01.2033
 
Die Begründung hierfür lautet wie folgt:
Die Regelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch soll sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden.
Die neue Anlage 8e enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch. Begonnen wird mit den schätzungsweise noch ca. 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten (Papier-)Führerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2025 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerkes Informationen über nahezu alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis enthält.
Der Umtausch wird in dieser 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist. Die Aufteilung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den ca. 28 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen wird dann auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann. Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit dem Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Der für den Beginn der Umtauschpflicht gewählte Zeitpunkt berücksichtigt die bei den Fahrerlaubnisbehörden erforderlichen Vorlaufzeiten, um die Voraussetzungen, insbesondere die Kapazitäten für die Bewältigung der zusätzlichen Anträge, zu schaffen.
Da die Belastung der Fahrerlaubnisbehörden zum Jahreswechsel bereits enorm ist und sich aus dem Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der 19. Januar als Bezugsdatum ergeben hat, endet auch die Gültigkeit der Führerscheine jeweils am 19. Januar eines Jahres.
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein vorzeitig umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.
Mit der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird klargestellt, dass nicht nur ein Führerschein, sondern ein gültiger Führerschein mitzuführen ist.
Es bleibt daher abzuwarten, wie es umgesetzt wird. Sicher ist aber, dass nur der „Lappen“ selbst seine Gültigkeit verlieren wird und nicht der Inhaber automatisch seine Fahrerlaubnis.
Für Ihre Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Klingenberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gerne zur Verfügung.
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