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Digitaler Nachlass: Der Streit geht weiter


Was bisher geschah: Die Eltern eines 2012 verstorbenen Mädchens haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen Facebook geklagt, um Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu erhalten. Sie wollen dort Hinweise suchen, ob die Tochter 2012 Suizid begangen hat oder nicht. Der BGH hierauf 2018 erstmals klargestellt, dass auch digitale Inhalte vererbbar sind. Er gab den Eltern recht und verpflichtete Facebook, den Eltern den Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Mädchens zu gewähren.

Hierauf folgte: Facebook stellte den Eltern lediglich einen USB-Stick mit 14.000 PDF-Seiten zur Verfügung, jedoch nicht den Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter. Hiergegen gingen die Eltern erneut gerichtlich vor. Auch in diesem Fall hatten die Eltern Erfolg: Das Berliner Landgericht urteilte, dass Facebook mit der Übermittlung des USB-Sticks mit den Inhalten des Benutzerkontos des Mädchens, den Anforderungen aus dem BGH-Urteil, den Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Mädchens zu ermöglichen, nicht nachgekommen ist und hat gegen Facebook ein Zwangsgeld verhängt.

Facebook indes argumentiert, dass ein uneingeschränkter Zugang zum Benutzerkonto technisch nicht möglich sei. Es sei nicht möglich, einen sogenannten "passiven Modus" auf einem Benutzerkonto bei Facebook einzurichten, bei dem man auf alle Inhalte zugreifen kann, aber nicht hierüber kommunizieren kann. Möglich sei nur ein "aktiver Modus". Dieser verschicke jedoch auch beispielsweise selbständig Erinnerungen an Freunde.

Es bleibt spannend, ob Facebook auf lange Sicht reagieren und seine Benutzerkonten entsprechend technisch neu ausrichten muss.

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