Corona-Krise, Zahlungsschwierigkeiten und Mietminderung
Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz beschlossen, das den Mietern helfen soll.
Wir greifen statt vieler Pressestimmen ein Interview in NTV (Sonntag 05.04.2020) mit dem Ehrenvorsitzenden des Deutschen Mietgerichtstages Richter am Amtsgericht Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus (Universität Bielfeld) auf (https://www.n-tv.de/wirtschaft/Droht-bei-Mieten-jetzt-Prozesslawine-article21694297.html).
Dieser zeichnet folgendes Bild:
Das Gesetz hat ein gutes Ziel, nämlich dass den Bürgern nicht gekündigt werden kann, wenn sie aufgrund der Corona-Krise bis zu drei Monate keine Miete zahlen können. Weil die Politik eine Fülle von Problemen auf die Schnelle lösen musste, ist er der Meinung, dass das Gesetz Lücken hat. Zum Beispiel gelte das Gesetz seiner Ansicht nach für alle, also nicht nur die Privatleute, die kein oder nur noch ein gekürztes Einkommen haben, sondern auch für die Unternehmer. (Der Adidas-„Skandal“ ist sicher dem Leser ein Begriff.)
Seiner Meinung nach könnte es bei den Mietzahlungsklagen eine Prozessflut geben, denn der ein oder andere werde sicherlich mit dem Kopf durch die Wand wollen. Er persönlich setzt aber auf Vernunft und Kompromisse bei den Mietverträgen.
Welches sind die „groben“ Eckpfeiler der Regelung in Bezug auf Mietverhältnisse?
1. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
2. Die Mietzahlungspflicht als solche bleibt bestehen. Niemand wohnt also in dieser Zeit „kostenlos“! D. h. die Miete muss später nachgezahlt werden.
Wer sich intensiver für die Regelung interessiert kann den Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestags vom 24.03.2020 (BT-Drs. 19/18110) mit Zielsetzung und Begründung im Internet einsehen.
Rechtsanwalt Klingenberger steht Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung!