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Keine Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Mit Urteil vom 02.04.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Ärzte für eine Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung nicht haften.

Im konkreten Fall hat der Sohn eines Verstorbenen gegen den behandelnden Arzt geklagt und Schmerzensgeld für seinen verstorbenen Vater gefordert.  

Der Verstorbene litt an fortgeschrittener Demenz, war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In diesem Krankheitszustand wurde er mehrere Jahre mittels PEG-Magensonde künstlich ernährt. Da der Verstorbene keine Patientenverfügung errichtet hatte, konnte nicht festgestellt werden, wie sein Wille hinsichtlich des Einsatzes der lebenserhaltenden Maßnahmen war.


Der Sohn begründete seine Klage damit, dass die Weiterführung der Behandlung und künstliche Ernährung zu einer "sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens" seines Vaters geführt habe. Der Arzt hätte sein Therapieziel ändern und die lebenserhaltenen Maßnahmen beenden müssen, damit sein Vater hätte sterben können.

Das sah der BGH anders und urteilte, dass kein immaterieller Schaden vorliegt. Das Leben mit der Krankheit, dass durch die künstliche Ernährung ermöglicht wird, steht der Alternative des Sterbens gegenüber. Das menschliche Leben ist jedoch unser höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Ein Urteil über den Wert des Lebens steht keinem Dritten zu. Es verbietet sich daher, das Leben, auch wenn dieses krankheits- und leidensbehaftet ist, als Schaden anzusehen.

Die Entscheidung des Gerichts ist nachvollziehbar, da der Patient seine Wünsche nicht in einer Patientenverfügung nieder geschrieben hatte und bei ungeregelten Sachverhalten das Recht auf Leben den Vorrang hat.

Wer selbst entscheiden und nicht den Ärzten oder seinen Angehörigen die Entscheidung überlassen möchte, der sorgt vor und errichtet eine Patientenverfügung! In einer Patientenverfügung kann jeder Mensch festlegen, welche Behandlungsmaßnahmen er wünscht und welche nicht und bindet damit die Ärzte und das Pflegepersonal und entlastet seine nächsten Angehörigen.

Hätte der Verstorbene im Fall des BGH eine Patientenverfügung errichtet und hierin deutlich gemacht, dass er eine künstliche Ernährung im Falle einer nicht mehr heilbaren Erkrankung und seiner eingetretenen Bewegungs- und Kommunikationsunfähigkeit nicht möchte, hätte der Arzt die künstliche Ernährung beenden müssen. So jedoch durfte er keine Entscheidung treffen, die dessen Tod bedeutet hätte.


Wenn Sie Informationen zur Errichtung einer Patientenverfügung und einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erhalten oder eine solche errichten möchten, sprechen Sie uns an.

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